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BFH, 17.08.1978 - V R 21/76 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 126, 88
- DB 1979, 56
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 19.12.1985 - V R 167/82
Unanfechtbarkeit i. S. des § 19 Abs. 4 UStG 1973 ist die formelle Bestandskraft …
Der Senat hält daran fest, daß die Optionsfrist nach § 19 Abs. 4 UStG 1973 a. F. für das Jahr des Unternehmensbeginnes nicht vor Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des ersten Voranmeldungszeitraumes in dem auf den Unternehmensbeginn folgenden Kalenderjahr endet (BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88).Der Senat hat nämlich entschieden, daß für einen Kleinunternehmer, der sein Unternehmen erst im Laufe eines Kalenderjahres beginnt, die Frist nicht vor Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende des ersten Voranmeldungszeitraumes in dem auf den Geschäftsbeginn folgenden Kalenderjahr endet (BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88).
Angesichts dessen kann es für die Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil V R 21/76 (…a.a.O.) auf den vorliegenden Fall nicht darauf ankommen, daß die Kläger ihre unternehmerische Betätigung schon zu Beginn des Jahres 1976 aufgenommen haben und nicht zu einem späteren Datum im Jahresverlauf.
- BFH, 04.07.2002 - V R 31/01
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b) Diese sog. Abgabe-Schonfrist (…vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 V R 40/96, BFH/NV 1998, 1457), die auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 1978 V R 21/76, BFHE 126, 88), ist hier nicht verstrichen.